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CSRD: Verpflichtende Messung von CO2-Emissionen im Unternehmen


Im Jahr 2014 publizierte die Europäische Kommission die Richtlinie 2014/95/EU. Hierdurch wurde die nichtfinanzielle Berichterstattung größerer, börsennotierter und öffentlich regulierter Unternehmen grundsätzlich neu geregelt. Verpflichtend war die nichtfinanzielle Berichterstattung für diese Firmen erstmals 2017. Inzwischen ist eine weitere Novelle der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattung in Vorbereitung. Im November 2022 bestätigte das Europäische Parlament die Corporate Sustainability Reporting Directive – kurz: CSRD. Ihre Einführung soll zwischen 2024 und 2026 in drei Etappen stattfinden. Durch CSRD wird die Verpflichtung zur Messung und Publikation von CO2-Emissionen in umfassende Neuregelungen zur inhaltlichen Gestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebettet. Gleichzeitig wird die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen beträchtlich ausgeweitet.

Was ist CSRD genau und was regelt sie?

Nachhaltigkeit gewinnt in der Wirtschaft seit Jahren an Bedeutung. Nachhaltigkeitskriterien und ihre Erfüllung sind heute ein wichtiger Bestandteil der Reputation und Performance von Unternehmen. Die EU-Kommission trug dieser Entwicklung erstmals mit der sogenannten CSR-Richtlinie aus dem Jahr 2014 Rechnung. Die Nonfinancial Reporting Directive/NFRD verpflichtete ab 2017 börsennotierte Unternehmen, größere Firmen sowie Banken und Versicherungen dazu, separate Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen. In den kommenden Jahren stehen weitere Veränderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen an. Im April 2021 veröffentlichte die EU-Kommission ihren Vorschlag für CSRD. Durch die Corporate Sustainability Reporting Directive werden für die Nachhaltigkeitsberichterstattung neue Standards definiert. Nach der Annahme durch das Europäische Parlament im November 2022 steht ihrer praktischen Umsetzung nichts mehr im Wege. Ab 2024 wird die CSRD die bisher geltende NFRD ersetzen.

Wie viele Unternehmen müssen CSRD-Reports erstellen?

NFRD-Berichte müssen in Deutschland aktuell von rund 500 Unternehmen erstellt werden. Durch die Einführung der CSRD wird die Anzahl berichtspflichtiger Unternehmen perspektivisch auf bis zu 15.000 Firmen ausgeweitet. Europaweit sind derzeit etwa 12.000 Unternehmen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet. CSRD betrifft dagegen bis zu 50.000 europäische Unternehmen.

Welche Unternehmen sind berichtspflichtig?

Berichtspflichtig sind nach der CSRD-Richtlinie:

  • Unternehmen mit über 250 Mitarbeitern, Bilanzsummen von mehr als 20 Millionen Euro und Umsätzen von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens zwei dieser Größenmerkmale überschritten werden.
  • Kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Als kleine Unternehmen gelten laut EU-Richtlinie 2013/34/EU Firmen mit bis zu zehn Mitarbeitern, Bilanzsummen von höchstens 350.000 Euro und Nettoumsätzen von maximal 700.000 Euro. Firmen werden berichtspflichtig, wenn mindestens zwei dieser Kriterien überschritten werden.

Aus den Geschäftsbeziehungen nicht berichtspflichtiger KMU kann eine indirekte Berichtspflicht resultieren – beispielsweise, wenn sie Lieferanten berichtspflichtiger Unternehmen sind oder bei einer Bank einen Kredit aufgenommen haben. Laut CSRD-Richtlinie müssen berichtspflichtige Firmen Nachhaltigkeitsinformationen für ihre gesamte Lieferkette publizieren. Finanzflüsse wie Kredite, Versicherungen oder Abschreibungen sind in transparenter Weise offenzulegen. Unternehmen fordern Nachhaltigkeitsinformationen somit auch von externen Geschäftspartnern an. Zum Beispiel müssen Kleinstunternehmen mit Problemen bei Finanzierungen oder ihrem Versicherungsschutz rechnen, wenn sie keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.

Wie müssen Nachhaltigkeits­informationen veröffentlicht werden?

Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig zwingend im Lagebericht veröffentlicht werden. Bisher können Unternehmen weitgehend selbst entscheiden, wie sie ihre Publikationspflicht ausgestalten. Vor allem größere Unternehmen publizieren separate Nachhaltigkeitsberichte. Auch die Fristen für die Veröffentlichung ändern sich durch diese Regel: Lageberichte von Unternehmen sollen spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres erscheinen. Informationen zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten finden Sie hier.

Welcher Zeitrahmen gilt für die CSRD-Einführung?

Einführung und Umsetzung der CSRD-Berichtspflicht erfolgen in mehreren Etappen:

  • Am 01. Januar 2024 für NFRD-pflichtige Unternehmen – erster Bericht 2025.
  • Am 01. Januar 2025 für bisher nicht NFRD-pflichtige, große Unternehmen – erster Bericht 2026.
  • Am 01. Januar 2026 für börsennotierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsgesellschaften – erster Bericht 2027, Opt-out-Möglichkeit bis 2028. Wenn die Opt-out-Möglichkeit in Anspruch genommen wird, müssen diese Unternehmen erstmals für das Geschäftsjahr 2028 einen CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen und 2029 publizieren.

Ab 2028 sind auch nichteuropäische Unternehmen mit Nettoumsätzen von über 150 Millionen Euro und mindestens einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU zur Publikation von CSRD-konformen Nachhaltigkeitsberichten verpflichtet.

Bei großen Unternehmen kann die Berichterstattung auf Konzernebene erfolgen. Tochtergesellschaften sind davon weiterhin entbunden. In ihrer eigenen Berichterstattung müssen sie auf den Konzernbericht verweisen. Ausnahmen von dieser Regelung sind für große, kapitalmarktorientierte Tochterunternehmen vorgesehen.

Fazit – was verändert sich durch CSRD?

CSRD führt ab 2024 zu grundlegenden Veränderungen der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Künftig unterliegen deutlich mehr Firmen der Pflicht zur Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsberichten. Berichtspflichtig werden alle Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern und kapitalmarktorientierte KMU mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Für nicht berichtspflichtige Kleinstunternehmen kann eine indirekte Berichtspflicht gelten, da Nachhaltigkeitsinformationen für die gesamte Lieferkette und somit auch für externe Geschäftspartner ausgewiesen werden müssen. Nachhaltigkeitsinformationen müssen künftig im Lagebericht veröffentlicht werden und unterliegen der Pflicht zur externen Prüfung.

Mit den ESRS werden für die nichtfinanzielle Berichterstattung europaweit einheitliche Standards eingeführt, die den inhaltlichen Umfang des Nachhaltigkeits-Reportings regeln. Angaben zu CO2-Emissionen werden in komplexe inhaltliche Berichtsvorgaben eingebettet.

Alle Artikel24. Februar 2023Ratgeber, Rechtliches

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